Der Rechtsschutz
des BBB
Was ist vom Rechtsschutz umfasst?
Rechtsschutz kann für Fälle beantragt werden, die im Zusammenhang mit der derzeitigen oder früheren beruflichen oder gewerkschaftlichen Tätigkeit im öffentlichen Dienst oder im privaten Dienstleistungssektor des Einzelmitglieds stehen. Dazu zählt auch die Tätigkeit als Mitglied eines Personal- oder Betriebsrates oder einer Jugend- oder Auszubildendenvertretung sowie die Tätigkeit als Gleichstellungsbeauftragte/r oder die Tätigkeit als Vertrauensperson der Schwerbehinderten.
Darüber hinaus ist die Gewährung von Rechtsschutz in anderen Rechtsgebieten, wie z. B. dem Familien- oder Mietrecht aufgrund der Vorgaben des Rechtsdienstleistungsgesetzes nicht möglich.
Für bestimmte Fallgestaltungen kann unter anderem im Interesse der wirtschaftlichen Verwendung der Mitgliedsbeiträge kein Rechtsschutz gewährt werden (§ 4 der Rechtsschutzordnung).
So ist es insbesondere erforderlich, dass ausreichende Erfolgsaussichten in der Sache bestehen. Unnötige Streitigkeiten sollen – auch im Interesse des betroffenen Mitglieds – vermieden werden.
Wichtig: Rechtsschutz kann nur für solche Streitigkeiten gewährt werden, die nach Erwerb der Mitgliedschaft entstanden sind.