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Tarifrecht

FM sieht keinen Handlungsbedarf: Eingehende Anträge sollen zurückgewiesen werden

Nach zwei Entscheidungen des Bundesarbeitsgerichts ist fraglich, ob Teilzeitbeschäftigte Überstundenzuschläge für Mehrarbeit erhalten, die sie auf Anordnung des Arbeitgebers über ihre übliche Arbeitszeit hinaus leisten. Das Bayerische Staatsministerium sieht das nicht so. Anträge auf Zuschläge in diesem Zusammenhang werden abgelehnt.

Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat mit Urteil vom 5. Dezember 2024 – 8 AZR 370/20 – entschieden, dass eine tarifvertragliche Regelung, die unabhängig von der individuellen Arbeitszeit für Überstundenzuschläge das Überschreiten der regelmäßigen Arbeitszeit eines Vollzeitbeschäftigten voraussetzt, teilzeitbeschäftigte Arbeitnehmerinnen /Arbeitnehmer wegen der Teilzeit schlechter als vergleichbare Vollzeitbeschäftigte behandelt, gegen das Verbot der Diskriminierung Teilzeitbeschäftigter (§ 4 Abs. 1 TzBfG) verstößt, wenn die in ihr liegende Ungleichbehandlung nicht durch sachliche Gründe gerechtfertigt ist. Fehlen solche sachlichen Gründe, liegt regelmäßig zugleich eine gegen Vorschriften des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (§ 7 Abs. 1 AGG) verstoßende mittelbare Benachteiligung wegen des (weiblichen) Geschlechts vor, wenn innerhalb der betroffenen Gruppe der Teilzeitbeschäftigten erheblich mehr Frauen als Männer vertreten sind. Das BAG folgt damit der Entscheidung des EuGH im Urteil vom 29. Juli 2024 – C-184/22 und C-185/22.

Mit Urteil vom 26. November 2025 – 5 AZR 118/23 – hat das BAG zum Manteltarifvertrag für die Arbeitnehmerinnen /Arbeitnehmer in den Unternehmen des bayerischen Groß- und Außenhandels vom 23. Juni 1997 (MTV) entschieden, dass eine tarifvertragliche Regelung, die Mehrarbeitszuschläge erst ab einer Arbeitszeit von 41 Stunde vorsieht,
teilnichtig ist.

Wesentliche Unterschiede zu Regelungen des TV-L

Das Bayerische Staatsministerium der Finanzen hat nun mit Schreiben vom 19. März 2026 festgestellt, dass ein Vergleich der den Entscheidungen des BAG zugrundeliegenden tarifvertraglichen Regelungen mit dem TV-L ergeben hat, dass insoweit wesentliche Unterschiede bestehen. Aus dem Urteil des Bundesarbeitsgerichts (BAG) vom 5. Dezember 2024 –8 AZR 370/20 könnten daher keine allgemeinen Folgerungen gezogen werden. Gleiches gilt für das Urteil des BAG vom 26. November 2025 – 5 AZR 118/23.

Anträge werden abgelehnt

Anträge auf Zahlung des Entgelts für Überstunden bei Mehrarbeit von Teilzeitbeschäftigten bis zum Erreichen der durchschnittlichen regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit unter Bezugnahme auf die vorgenannten Entscheidungen des BAG – zu denen auch der BBB aufgerufen hatte – werden daher abgelehnt werden.

Genauere Gründe für die Einschätzung wurden vom Bayerischen Staatsministerium leider nicht genannt. Der BBB bemüht sich nun um weitere Klärung auch auf Ebene der Tarifvertragspartner und wird weiter berichten.

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