1. Aktuelle Rechtslage (bis 31. August 2027)
Nach derzeit geltendem Recht kann familienpolitische Teilzeit oder Beurlaubung nach Art. 89 BayBG beantragt werden
- zur tatsächlichen Betreuung oder Pflege
- eines Kindes unter 18 Jahren oder
- eines nach ärztlichem Gutachten pflegebedürftigen Angehörigen.
- Der Mindestumfang der familienpolitischen Teilzeit beträgt grundsätzlich 8 Wochenstunden.
- Während einer Elternzeit ist eine Teilzeitbeschäftigung auch unterhalb von 8 Wochenstunden zulässig.
2. Änderungen ab 1. September 2027
Mit Inkrafttreten der Neuregelung ergeben sich folgende wesentliche Änderungen:
a) Absenkung der Kindesaltersgrenze
- Die Altersgrenze für Kinder wird von 18 auf 14 Jahre abgesenkt.
- Für Kinder ab Vollendung des 14. Lebensjahres ist eine familienpolitische Teilzeitbeschäftigung oder Beurlaubung künftig nur noch zulässig, wenn eine Pflegebedürftigkeit aufgrund eines ärztlichen Gutachtens nachgewiesen wird.
Wichtig: Nach dem Gesetzeswortlaut ist eine „tatsächliche Betreuung“ erforderlich. Das bedeutet, dass die Betreuung überwiegend persönlich durch die Beamtin oder den Beamten erfolgen muss. Erfolgt die Betreuung im Wesentlichen durch Dritte (Fremdbetreuung), kann der Antrag grundsätzlich nicht bewilligt werden. Der BBB wird sich dafür einsetzen, dass in diesen Fällen sachgerechte Ausnahmeregelungen geschaffen werden.
b) Mindestumfang der familienpolitischen Teilzeit
- Der Mindestumfang wird von 8 auf 12 Wochenstunden angehoben.
- Keine Änderung für Teilzeit während der Elternzeit: Diese bleibt weiterhin auch unterhalb von 12 Wochenstunden möglich.
c) Antragsteilzeit
- Beamtinnen und Beamte, die die Voraussetzungen der familienpolitischen Teilzeit künftig nicht mehr erfüllen, können auf die Antragsteilzeit nach Art. 88 BayBG ausweichen.
- Diese setzt jedoch eine Teilzeit von mindestens der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit voraus (regelmäßig 20 Wochenstunden).
3. Übergangsregelungen
Das StMFH stellt klar:
- Bereits vor Veröffentlichung des Gesetzes (23. Dezember 2025) bewilligte Anträge von familienpolitischen Teilzeiten oder Beurlaubungen genießen Bestandsschutz und laufen unverändert bis zum genehmigten Ende weiter.
- Anträge, die nach der Veröffentlichung des Gesetzes gestellt wurden bzw. noch nicht bewilligt wurden und die sich auf Zeiträume vor dem 1. September 2027 beziehen und über diesen Zeitpunkt hinausgehen, sind zeitabschnittsweise zu beurteilen:
– Für Zeiträume bis 31. August 2027 gilt die bisherige Rechtslage.
– Für Zeiträume ab 1. September 2027 dürfen familienpolitische Teilzeiten oder Beurlaubungen nur noch bewilligt werden, wenn die neuen Voraussetzungen erfüllt sind.
Wichtig: Wird die neue Rechtslage für den Zeitraum ab dem 1. September 2027 nicht erfüllt, wird der Antrag insgesamt abzulehnen.
4. Einschätzung des BBB
Der Bayerische Beamtenbund weist darauf hin, dass die Neuregelungen für viele Familien eine spürbare Einschränkung der bisherigen Möglichkeiten bedeuten.
Der BBB empfiehlt:
- laufende oder geplante Teilzeit und Beurlaubung frühzeitig zu überprüfen,
- bei Anträgen mit Laufzeiten über den 1. September 2027 hinaus die neue Rechtslage zwingend mitzudenken,
- etwaige Anträge mit Laufzeiten über den 1. September 2027 hinaus, immer um einen hilfsweisen Antrag bis 31. August 2027 zu ergänzen, um eine Genehmigung zumindest bis zu diesem Zeitpunkt zu erreichen.
- sich bei Unsicherheiten an die Personalvertretungen oder die Fachgewerkschaften zu wenden.
Dieser Artikel ist nur für Mitglieder verfügbar
Um den vollständigen Artikel lesen zu können, müssen Sie sich bitte anmelden oder registrieren.