Zum 1. Januar 2026 erfolgten Änderungen im Einkommenssteuergesetz: Die sogenannte Mindestvorsorgepauschale für Beiträge zur privaten Kranken- und Pflegeversicherung im Rahmen des Lohnsteuerabzungsverfahrens wurde gestrichen. Stattdessen werden nun in jedem Einzelfall die individuellen Beiträge des Beamten automatisiert als Lohnsteuerabzugsmerkmale berücksichtigt (vgl. § 39 Abs. 4 Nr. 4 Bst. b EStG).
Was bedeutet das konkret?
Für viele Beamtinnen und Beamte ist diese Umstellung zunächst positiv: Durch die genauere Berücksichtigung der individuellen Beiträge fällt der Lohnsteuerabzug häufig geringer aus – das monatliche Nettoeinkommen steigt.
Auswirkungen auf den Altersteilzeitzuschlag
Bei Beamtinnen und Beamten in Altersteilzeit kann dies aber zu einer Reduktion des Altersteilzeitzuschlags nach Art. 58 BayBesG kommen: Durch den Wegfall der Mindestvorsorgepauschale kann sich die obere Bemessungsgrundlage verändern. In der Folge kann der Altersteilzeitzuschlag sinken. Die konkrete Höhe dieser möglichen Reduzierung ist individuell unterschiedlich und lässt sich nicht pauschal beziffern.
Die Anpassung ist eine direkte Folge der Änderung im Einkommensteuerrecht und liegt außerhalb des Einflussbereichs des Dienstherrn. Ziel ist eine Gleichbehandlung: Beamtinnen und Beamte mit gleicher Bruttobesoldung in Altersteilzeit sollen auch eine vergleichbare Nettobesoldung erhalten. Aus Gründen der Gleichbehandlung verbietet sich also der Ansatz der tatsächlichen Beiträge zur privaten Kranken- und Pflegeversicherung. Mangels gesetzlicher Grundlage können in der Berechnung künftig auch keine pauschalen Kosten mehr angesetzt werden.
Technische Probleme bei der Umsetzung
Zusätzlich kam es zu Beginn des Jahres zu Problemen in der Bezügeabrechnung:
Aufgrund eines Fehlers im Abrechnungsprogramm sowie verzögerter Datenübermittlungen durch das Bundeszentralamt für Steuern kann der Altersteilzeitzuschlag in den Monaten Januar und Februar 2026 fehlerhaft berechnet worden sein. Das Landesamt für Finanzen wird etwaige Fehler mit der Abrechnung für März 2026 korrigieren. Betroffene erhalten dazu einen entsprechenden Hinweis in ihrer Bezügemitteilung.
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