Mit Urteil vom 28.01.2026 (Az. 16a D 24.1499) hat der VGH München entschieden, dass ein Beamter, der während krankheitsbedingter Dienstunfähigkeit entgegen ausdrücklicher Weisung eine Nebentätigkeit ausübt, schuldhaft seine Gehorsams-, Gesunderhaltungs- sowie Achtungs- und Vertrauenspflicht verletzt und ein schweres Dienstvergehen begeht. Die Berufung wurde zurückgewiesen und das Urteil zur Aberkennung des Ruhegehalts bestätigt.
Aus der Verpflichtung des Beamten, sich mit vollem persönlichem Einsatz seinem Beruf zu widmen, folgen die Gebote, die Arbeitskraft im Interesse des Dienstherrn zu erhalten und eine verloren gegangene Arbeitskraft alsbald wiederherzustellen. Der Beamte hat dabei alles zu unterlassen, was einer raschen Wiederherstellung seiner Arbeitskraft entgegenwirken könnte. Das Gericht hat entschieden, dass eine Tätigkeit als selbstständiger Schwimmtrainer im Leistungssport generell geeignet sei, die alsbaldige und nachhaltige Genesung eines dienstunfähigen Beamten zu beeinträchtigen.
Die Ausübung der Nebentätigkeit als Schwimmtrainer entgegen ausdrücklicher Weisung während seiner Krankschreibung, stelle des Weiteren eine Verletzung der Pflicht zu achtungs- und vertrauenswürdigem Verhalten dar. Ein innerdienstlicher Verstoß gegen diese Pflicht ist gegeben, wenn das Verhalten des Beamten die Funktionsfähigkeit der Verwaltung unmittelbar in der Erfüllung der Amtsaufgaben und der Wahrung der dienstlichen Interessen beeinträchtigt. Das Gericht hat festgestellt, dass der Beklagte ein Verhalten gezeigt habe, das geeignet sei, dem Ansehen des Beamtentums in der Öffentlichkeit zu schaden und das Vertrauen der Öffentlichkeit in die Bereitschaft der Beamten im Allgemeinen und des Beklagten im Speziellen zum vollen persönlichen Einsatz für den Dienstherrn zu beschädigen. In Zeiten krankheitsbedingt entschuldigten Fernbleibens vom Dienst habe sich ein Beamter in seinem äußeren Auftreten größtmögliche Zurückhaltung aufzuerlegen, um nicht einmal den Eindruck aufkommen zu lassen, er sei entweder gar nicht dienstunfähig oder er lasse es an den notwendigen Bemühungen zur Wiederherstellung seiner Dienstfähigkeit fehlen. Wer aufgrund einer Erkrankung außerstande sei, Dienst zu verrichten, dennoch aber in dieser Zeit der Dienstunfähigkeit einer gewerblichen, nicht weniger anstrengenden privaten Tätigkeit nachgeht, zeigt ein Verhalten, das auf kein Verständnis stoße, so das Gericht.
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