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Bayern

Warum es jetzt um mehr als nur Besoldung geht

Zwischen verfassungsrechtlichen Zweifeln, tausenden Widersprüchen und politisch motivierten Verzögerungen bei der Besoldungsanpassung entsteht ein Spannungsfeld, das weit über Zahlen hinausgeht. Es geht um Vertrauen, Verlässlichkeit und die Zukunftsfähigkeit des Staates.

Die Diskussion um die amtsangemessene Alimentation der Beamtinnen und Beamten in Bayern dauert schon viele Jahre an. Nun aber hat sie eine neue Eskalationsstufe erreicht. Wie verlässlich ist der Dienstherr – und wie attraktiv bleibt der öffentliche Dienst?

Mit seiner Entscheidung vom 17. September 2025 (Az. 2 BvL 20/17, 2 BvL 21/17, 2 BvL 5/18, 2 BvL 6/18, 2 BvL 7/18, 2 BvL 8/18, 2 BvL 9/18) hat das Bundesverfassungsgericht die Maßstäbe für eine verfassungsgemäße Alimentation weiter geschärft. Die sogenannten „Karlsruher Kriterien“ konkretisieren einmal mehr, dass die Besoldung nicht nur formal, sondern auch realitätsgerecht amtsangemessen sein muss – insbesondere im Verhältnis zum allgemeinen Einkommensniveau und dessen Entwicklung.

Für Bayern bedeutet das: Die bestehenden Besoldungsstrukturen müssen auf den Prüfstand gestellt werden.

65.000 Widersprüche – ein Signal des schwindenden Vertrauens

Mehr als 65.000 Beamtinnen und Beamte haben nach dem Aufruf des BBB Ende des vergangenen Jahres Widerspruch gegen ihre Besoldung eingelegt. Eine Zahl, die für sich spricht.

Was formal der Sicherung individueller Ansprüche dient, ist politisch vor allem eines: ein massives Zeichen gegenüber dem Dienstherrn, der sich darauf zurückzieht, „in Bayern ist alles in Ordnung“. Der BBB bewertet diese Entwicklung als alarmierend. Denn wenn Beschäftigte in dieser Breite beginnen, ihre eigene Besoldung rechtlich in Frage zu stellen, ist das kein Randphänomen mehr – sondern ein strukturelles Problem.

Der BBB setzt auf grundsätzliche Klärung

Der BBB setzt auf die grundsätzliche Klärung in dem er die Frage der Verfassungsmäßigkeit der Besoldung höchstrichterlich klären lässt. Mit einer Popularklage vor dem Bayerischen Verfassungsgerichtshof wird er – so auch die Beschlüsse der Gremien beim BBB-Delegiertentag Ende März – die Vereinbarkeit der bayerischen Besoldung mit höherrangigem Recht, insbesondere unter dem Blickwinkel der Entscheidung zur Berliner Besoldung, klären lassen.


Gleichzeitig unterstützt er seine Mitglieder in deren individuellen Verfahren. Sollten aufgrund eines eingelegten Widerspruchs ein Bescheid ergehen, muss innerhalb eines Monats geklagt werden, will man seine Ansprüche nicht verlieren.

Hierfür stellen der BBB und seine Mitgliedsverbände Mustertexte zur Verfügung. Die Klageerhebung ist gegen die Zahlung des Gerichtskostenvorschusses auch ohne Anwalt möglich.

Ursprünglich hatte der BBB gemeinsam mit dem Finanzministerium nach einer Lösung gesucht, um möglicherweise bestehende Ansprüche in einem unkomplizierten Verfahren abzusichern. Leider hat man sich dort gegen jede erleichterte Geltendmachung für die Beschäftigten ausgesprochen.

Jetzt noch Widerspruch einlegen?

Ein Widerspruch sichert zunächst die Rechtswahrung im laufenden Haushaltsjahr und hemmt die Verjährung der Ansprüche. Für Ansprüche aus 2026 genügt es, wenn er bis 31.12. eingelegt ist. Ergeht ein Widerspruchsbescheid, muss gegebenenfalls im Laufe eines Monats geklagt werden. Das ist ohne Rechtsanwalt möglich. Eine Rechtsschutzgewährung über die Mitgliedsverbände des BBB ist angesichts der Vielzahl der Fälle ausgeschlossen.

Die vom BBB angestoßene Popularklage wird zwar Klärung bringen, wer aber sicher sein will, dass ihm bis zur Klärung (und das wird einige Zeit dauern) keine Ansprüche verloren gehen, muss selbst tätig werden und – soweit keine Ruhendstellung erfolgt – nach einem Widerspruchsbescheid Klage erheben.

Wie sehen die Erfolgsaussichten einer Klage aus?

Das ist schwierig zu sagen. Die vom Bundesverfassungsgericht angestellten Berechnungen sind umfangreich und kompliziert. Sie berücksichtigen zahlreiche Faktoren, die immer erst im Laufe des Folgejahres veröffentlicht werden. Gleichzeitig ist auch noch der Einfluss des fiktiven Partnereinkommens zu berücksichtigen.

Die Prüfung, die das Bundesverfassungsgericht vornimmt

  1. Wenn die Besoldung nicht ein gewisses Mindestniveau erreicht, liegt unweigerlich ein Verstoß gegen das Alimentationsprinzip vor.
    Ausschlaggebend ist insoweit die Prekaritätsschwelle von 80 Prozent des Median-Äquivalenzeinkommens. In die Berechnung sind zahlreiche Faktoren einzubeziehen.
  2. Soweit sich nicht bereits daraus eine Verfassungswidrigkeit ergibt, wird überprüft, ob die kontinuierliche Fortschreibung der Besoldung über die Jahre hinweg der Entwicklung der allgemeinen wirtschaftlichen und finanziellen Verhältnisse und des allgemeinen Lebensstandards hinreichend Rechnung getragen wird.
  3. Gegebenenfalls könnte – in seltenen Ausnahmefällen – eine Rechtfertigung für einen Verstoß auf den beiden Stufen bestehen. Die Haushaltslage ist insofern nicht ausschlaggebend.

Das fiktive Ehegatteneinkommen?

Schon mit seiner Entscheidung aus dem Jahr 2020 hatte das Bundesverfassungsgericht erhöhte Anforderungen an die Besoldung gestellt, auf die mit der Neuordnung des Bayerischen Besoldungsgesetzes im 2023 reagiert wurde. Die damaligen Vorgaben werden in Bayern nur dadurch eingehalten – so die Gesetzesbegründung – indem jedem Beamten ein sogenanntes fiktives Ehegatteneinkommen in bestimmter Höhe zugerechnet wird. Das gilt unabhängig davon, ob der Ehegatte tatsächlich etwas verdient, oder nicht.

Zur Erläuterung: Ursprünglich ging das verfassungsrechtlich verankerte Alimentationsprinzip davon aus, dass die Besoldung so bemessen sein muss, dass ein Beamter und seine Familie (Ehegatten und zwei Kinder) abgesichert sind. Davon wird nun durch das fiktive Partnereinkommen abgewichen, indem nun beim Familieneinkommen davon ausgegangen wird, dass auch ein Ehegatte in bestimmtem Umfang dazu beiträgt.

Rechtlich nicht geklärt ist, inwieweit das Bundesverfassungsgericht dies tatsächlich zulassen wollte (vermutlich schon, da es der Aktualität besser entspricht), welche Anforderungen an einen Systemwechsel zu stellen sind, ob diese eingehalten wurden, in welcher Höhe fiktives Einkommen berücksichtigt werden darf und ob Ausnahmen bei tatsächlichen Härtefällen (z. B. kein Einkommen, weil Kinder zu pflegen sind) zu berücksichtigen sind.

In welchen Fällen bestehen die besten Erfolgsaussichten?

Die Berechnungen der Experten deuten darauf hin, dass unter Anwendung des fiktiven Ehegatteneinkommens im Bereich bis zur Besoldungsgruppe A6 die notwendigen 80 Prozent des Median-Äquivalenzeinkommens bereits unterschritten sein könnten.
Sollte das fiktive Ehegatteneinkommen rechtswidrig sein, gilt das vermutlich hinauf bis zur Besoldungsgruppe A11.

Die Zahlen zu den Parametern liegen teilweise allerdings noch nicht vor und die Berechnungsmethode ist nicht eindeutig.
Hinsichtlich des Ehegatteneinkommens ergeben sich zusätzlich höhere Erfolgsaussichten, je weniger der Ehegatte tatsächlich verdient und je wichtiger die Gründe sind, die ihn an einem eigenen Erwerb hindern.

Neue Konfliktlinie: Besoldung als Sparinstrument

Zusätzliche Brisanz erhält die Debatte durch die geplante zeitliche Verschiebung der Besoldungsanpassung. Der Tarifabschluss sieht für Arbeitnehmer des Freistaats eine Einkommenserhöhung ab April 2026 vor. Für die Beamtinnen und Beamten ist eine entsprechende Anpassung nach aktuell erst sechs Monate später vorgesehen.

Die zeitliche Entkopplung von Tarif- und Besoldungsentwicklung ist nicht nur politisch problematisch – sie könnte auch verfassungsrechtlich relevant werden.

Denn die Orientierung an den Tarifabschlüssen ist ein zentraler Maßstab für die Bewertung der Amtsangemessenheit. Wird dieser Zusammenhang dauerhaft aufgeweicht, geraten die Grundlagen der Besoldung insgesamt ins Wanken.

Der eigentliche Kern: Vertrauen und Verlässlichkeit

Am Ende geht es um mehr als um Prozentsätze und Zeitachsen. Es geht um die Frage, wie der Staat mit seinen eigenen Beschäftigten umgeht.

Der öffentliche Dienst lebt von Verlässlichkeit – in beide Richtungen. Wer von seinen Beamtinnen und Beamten Loyalität, Einsatz und Stabilität erwartet, muss im Gegenzug für klare, nachvollziehbare und verfassungskonforme Rahmenbedingungen sorgen.
Genau hier sieht der BBB aktuell ein Defizit. Denn eines ist klar: Die Attraktivität des öffentlichen Dienstes entscheidet sich im Erleben derjenigen, die ihn täglich tragen.

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