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Beamtenrecht

 

Kein Schuldvorwurf ohne Disziplinarverfahren

Mit Urteil vom 23. April 2026 (BVerwG 2 A 8.25) hat das Bundesverwaltungsgericht entschieden, dass schuldhafte Dienstpflichtverletzungen von Beamten ausschließlich im Rahmen eines Disziplinarverfahrens festgestellt werden dürfen. Eine sogenannte „qualifizierte Pflichtenmahnung“, die einen solchen Verstoß feststellt, kann nicht auf das allgemeine beamtenrechtliche Weisungsrecht gestützt werden. Außerhalb des Disziplinarrechts seien lediglich zukunftsgerichtete dienstliche Anweisungen zulässig. Das Urteil stärkt den Schutz der Beamtinnen und Beamten gegenüber informellen Sanktionierungen durch Vorgesetzte.

 

Kein Beförderungsvorteil durch missbräuchliche Änderung des Geschlechtseintrags

Mit Beschlüssen vom 23. Februar 2026 (VG Düsseldorf, Az. 2 L 3912/25 u. a.), bestätigt durch das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen mit Beschluss vom 5. Mai 2026 (Az. 6 B 234/26 u. a.), haben die nordrhein-westfälischen Verwaltungsgerichte entschieden, dass eine Beamtin, gegen die der begründete Verdacht besteht, ihren Geschlechtseintrag ausschließlich zur Verbesserung ihrer Beförderungschancen geändert zu haben, rechtmäßig vom Beförderungsauswahlverfahren ausgeschlossen werden darf. Die Entscheidungen werfen grundlegende Fragen zum Verhältnis zwischen dem Selbstbestimmungsgesetz und den beamtenrechtlichen Wohlverhaltenspflichten auf.