Der Fall
Die Eilanträge der beim Polizeipräsidium Düsseldorf tätigen Polizeikommissarin waren darauf gerichtet, die Beförderung von Kollegen in den Monaten November 2025, Dezember 2025 und Januar 2026 vorläufig zu untersagen, um an deren Stelle selbst befördert zu werden. Hintergrund war ein laufendes Disziplinarverfahren: Der Polizeikommissarin wurde vorgeworfen, gegenüber Kollegen erklärt zu haben, eine Änderung ihres Geschlechtseintrags nur deshalb zu beabsichtigen bzw. vorgenommen zu haben, um ihre Chancen auf eine baldige Beförderung zu verbessern. Nachdem sie im behördlichen Intranet einen Bericht über eine Beamtin gelesen hatte, die nach einer Änderung des Geschlechtseintrags zeitnah befördert worden war, hatte sie angekündigt: „Das mache ich auch.“
Das Polizeipräsidium Düsseldorf bezog die Polizeikommissarin wegen des laufenden Disziplinarverfahrens in die Beförderungsauswahl nicht ein. Dagegen wehrte sie sich im Eilverfahren.
Die Entscheidungen
Sowohl das Verwaltungsgericht als auch – in der Beschwerdeinstanz – das Oberverwaltungsgericht NRW wiesen die Eilanträge zurück. Die Begründung stützt sich auf zwei voneinander unabhängige Gesichtspunkte.
Erstens rechtfertigt bereits das laufende Disziplinarverfahren den Ausschluss aus dem Beförderungsverfahren, weil es begründete Zweifel an der Eignung der Beamtin für ein Beförderungsamt begründet. Das ist ein bekannter beamtenrechtlicher Grundsatz: Ein schwebendes Disziplinarverfahren kann – je nach Schwere des Vorwurfs – einer Beförderung entgegenstehen.
Zweitens und grundsätzlicher: Schon die auf diese Weise erfolgte Ankündigung, sich auf Kosten von Kollegen rechtsmissbräuchlich einen Vorteil bei der Beförderung zu verschaffen, stellt eine Dienstpflichtverletzung dar, weil sie unmittelbar als gezielte Provokation im gesamten Kollegenkreis wirkt und geeignet ist, den Betriebsfrieden erheblich und nachhaltig zu stören. Darüber hinaus besteht der Verdacht, dass die Kommissarin ihre Pflicht, sich gesetzestreu zu verhalten, auch dadurch verletzt hat, dass sie gegenüber dem Standesamt die gesetzlich vorgesehene Versicherung abgegeben hat, dass der gewählte Geschlechtseintrag ihrer Geschlechtsidentität am besten entspricht. Denn diese Versicherung ist unwahr, wenn für die Änderung des Geschlechtseintrags eine andere Motivation maßgeblich war.
Was die Entscheidungen bedeuten
Die Entscheidungen verdeutlichen, dass beamtenrechtliche Wohlverhaltenspflichten auch das Verhalten gegenüber Kollegen umfassen. Wer offen ankündigt, sich durch rechtsmissbräuchliches Vorgehen Vorteile bei der Beförderung zu verschaffen, verletzt die Pflicht zu achtungs- und vertrauenswürdigem Verhalten – und das bereits durch die bloße Ankündigung, unabhängig davon, ob der Plan am Ende aufgeht.
Praxisbedeutung
Für die Praxis gilt: Das Selbstbestimmungsgesetz eröffnet Möglichkeiten zur Änderung des Geschlechtseintrags, soll aber keine Handhabe für rechtsmissbräuchliches Verhalten im Dienst schaffen. Beamtinnen und Beamte, die das Instrument des SBGG zur Verbesserung ihrer Beförderungschancen nutzen wollen, riskieren ein Disziplinarverfahren und den Ausschluss aus Auswahlverfahren. Die Entscheidungen sind noch nicht rechtskräftig – die Hauptsacheverfahren stehen aus. Sie zeigen aber die Linie, die die Verwaltungsgerichte in dieser neuartigen Fallkonstellation ziehen.
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