Das BVerfG hat die Besoldung der Berliner Beamten für die Jahre 2008 bis 2020 zu großen Teilen für verfassungswidrig erklärt. Die Entscheidung betrifft aber nicht nur die Hauptstadt. Sie setzt neue Maßstäbe für die Besoldungsgesetzgebung der Länder und auch beim Bund.
Die Besoldung der Berliner Beamtinnen und Beamten nach den Besoldungsordnungen A war über einen Zeitraum von zwölf Jahren in weiten Teilen nicht amtsangemessen. Das BVerfG stellte mit Mitte November veröffentlichten Beschlüssen vom 17. September 2025 fest, dass zahlreiche Vorschriften gegen Art. 33 Abs. 5 GG verstießen. Zumindest die Hauptstadt muss bis nun zum 31. März 2027 verfassungskonforme Regelungen schaffen (Beschluss vom 17.09.2025 – 2 BvL 5/18 u.a.).
Der Zweite Senat erklärte die Berliner Besoldungsgesetze für die Jahre 2008 bis 2020 in weiten Teilen für unvereinbar mit dem Grundgesetz. Betroffen sind nahezu alle A-Besoldungsgruppen – also jene für die meisten Beamten, nicht hingegen Richterinnen und Staatsanwälte, sowie bestimmte andere Staatsbedienstete. Ausgenommen sind nur einige Zeiträume für die höheren Gruppen A 14 bis A 16. Die Karlsruher Richterinnen und Richter stellten fest, dass die Besoldung weder die verfassungsrechtlich gebotene Mindestbesoldung sicherstellte noch die Pflicht zur kontinuierlichen Anpassung an die wirtschaftliche Entwicklung erfüllte.
Schon in den Urteilsgründen stellte das Gericht klar, wie die Überprüfung künftig stattzufinden habe:
- „Eine die Unabhängigkeit des Beamten sichernde Freiheit von existenziellen finanziellen Sorgen setzt voraus, dass seine Besoldung mindestens so bemessen ist, dass sie einen hinreichenden Abstand zu einem ihn und seine Familie treffenden realen Armutsrisiko sicherstellt. Dies ist nur der Fall, wenn das Einkommen die Prekaritätsschwelle von 80 Prozent des Median-Äquivalenzeinkommens erreicht (Gebot der Mindestbesoldung). Die in der Senatsrechtsprechung bisher vorgenommene Prüfung am Maßstab des Grundsicherungsniveaus wird insoweit fortentwickelt.
Wird die Mindestbesoldung unterschritten, liegt allein hierin ein Verstoß gegen das Alimentationsprinzip; einer Fortschreibungsprüfung bedarf es in diesem Fall nicht.“ - Ob der Gesetzgeber bei der kontinuierlichen Fortschreibung der Besoldung über die Jahre hinweg der Entwicklung der allgemeinen wirtschaftlichen und finanziellen Verhältnisse und des allgemeinen Lebensstandards hinreichend Rechnung getragen hat, muss im Rahmen einer zweistufigen Prüfung anhand verschiedener, aus dem Alimentationsprinzip ableitbarer Kriterien beurteilt werden (Fortschreibungsprüfung).
- „Auf der ersten Prüfungsstufe sind ein Vergleich der Besoldungsentwicklung mit der Entwicklung von drei volkswirtschaftlichen Vergleichsgrößen (Tariflohnindex, Nominallohnindex, Verbraucherpreisindex) sowie ein systeminterner Besoldungsvergleich, dem das Abstandsgebot zugrunde liegt, vorzunehmen.“ (Basisjahr 1996). „Eine deutliche Abweichung der Besoldungsentwicklung von der Entwicklung einer der drei Vergleichsgrößen von mindestens 5 Prozent ist jeweils ein Indiz für eine evidente Missachtung des Alimentationsprinzips (erster, zweiter und dritter Parameter). Eine Verletzung des Abstandsgebots kann entweder in der deutlichen Verringerung der Abstände zwischen Besoldungsgruppen (unmittelbarer Verstoß) oder 3/3 in der Unterschreitung der gebotenen Mindestbesoldung in einer niedrigeren Besoldungsgruppe (mittelbarer Verstoß) bestehen (vierter Parameter).
- Auf der zweiten Prüfungsstufe sind die Ergebnisse der ersten Prüfungsstufe mit weiteren alimentationsrelevanten Kriterien im Rahmen einer wertenden Betrachtung zusammenzuführen. Sind mindestens zwei Parameter erfüllt, besteht eine Vermutung für eine verfassungswidrige Unterbesoldung. Wird kein Parameter erfüllt, wird eine amtsangemessene Besoldung vermutet. Ist ein Parameter erfüllt, müssen die Ergebnisse der ersten Stufe auf der zweiten Stufe besonders eingehend gewürdigt werden. Auf der ersten Prüfungsstufe festgestellte Vermutungen können sowohl erhärtet als auch widerlegt werden.
Inwieweit diese Rechtsprechung Konsequenzen für die Besoldung in Bayern hat, wird derzeit geprüft. Der BBB befindet sich bereits in Gesprächen mit dem Bayerischen Staatsministerium der Finanzen. Die Komplexität der Materie sowie der einzubeziehenden Parameter und die zudem noch unterschiedlichen Regelungslagen, lassen schnelle Schlussfolgerungen nicht zu. Der BBB wird weiter informieren!