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Beamtenrecht

Ansprüche rechtzeitig geltend machen!

Ansprüche aus dem Beamtenverhältnis auf Besoldung sowie auf Versorgungsbezüge verjähren innerhalb von drei Jahren (vgl. Art. 12 BayBG, Art. 8 Bayerisches BeamtVG, Art. 13 BayBesG). Die Verjährung beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist. Ansprüche, die im Jahr 2022 entstanden sind, müssen also spätestens bis 31. Dezember 2025 bei der zuständigen Behörde geltend gemacht worden sein.

Die Rechtsprechung hat überdies das Erfordernis der zeitnahen Geltendmachung im Zusammenhang mit der Geltendmachung von Ansprüchen wegen verfassungswidrig zu niedriger Besoldung entwickelt. Da dadurch ein aktueller Bedarf gedeckt werden soll, können diese Leistungen nur im laufenden Haushaltsjahr geltend gemacht und für dieses gefordert werden (vgl. hierzu BVerwG v. 04.05.2017, Az. 2 C 60/16).

Das bedeutet, in allen Fällen, in denen die Vermutung besteht, dass die Besoldung im laufenden Jahr 2025 zu niedrig bemessen war, müssen Anträge auf höhere Leistungen noch in diesem Jahr gestellt werden, um alle Ansprüche zu sichern.

Amtsangemessene Alimentation

Im Zusammenhang mit der amtsange­messenen Alimentation werden seit Jahren in verschiedenen Kontexten und von unterschiedlichen Gerichten in Deutschland Entscheidungen getroffen. Zuletzt hat sich das Bundesverfassungsgericht mit der Besoldung der Landesbeamten in Berlin auseinandergesetzt. Mit Beschluss vom 17. September 2025 (Az. 2 BvL 20/17, 2 BvL 21/17, 2 BvL 5/18, 2 BvL 6/18, 2 BvL 7/18, 2 BvL 8/18, 2 BvL 9/18) hat das Gericht festgestellt, dass rund 95 Prozent der geprüften Besoldungsgruppen in den Jahren 2008 bis 2020 mit dem Alimentationsprinzip aus Art. 33 Abs. 5 GG unvereinbar und damit verfassungswidrig sind. In seinem Beschluss entwickelt der Senat seine bisherige Rechtsprechung zur amtsangemessenen Alimentation fort. Die gerichtliche Kontrolle, ob die Besoldung evident unzureichend und Art. 33 Abs. 5 Grundgesetz (GG) deshalb verletzt ist, vollzieht sich in drei Schritten:  Erforderlich ist – erstens, sofern Anlass dafür besteht – eine Prüfung des Gebots der Mindestbesoldung (Vorabprüfung).

Es bedarf – zweitens – einer zweistufigen Prüfung des Gebots, die Besoldung der Beamten fortlaufend an die Entwicklung der allgemeinen wirtschaftlichen und finanziellen Verhältnisse und des all­gemeinen Lebensstandards anzupassen (Fortschreibungsprüfung). Schließlich – drittens – ist, sofern die Vorabprüfung oder die Fortschreibungsprüfung einen Verstoß gegen das Alimentationsprinzip ergibt, zu prüfen, ob dieser Verstoß ausnahmsweise verfassungsrechtlich ge­rechtfertigt ist.

Das Urteil entfaltet keine unmittelbaren Auswirkungen auf die Besoldung der Beamtinnen und Beamten in Bayern. Für die bayerische Besoldung liegen auch noch keine verwaltungsgerichtlichen Entscheidungen vor. Aufgrund der kom­plexen Rechtslage kann hierzu auch keine eindeutige Aussage getroffen werden. Um jedoch mögliche Ansprüche rückwirkend zu sichern, ist es erforderlich, noch im laufenden Kalenderjahr einen Antrag auf amtsangemessene Besoldung zu stellen.