Bayern

Freistellungen für Beschäftigte des Freistaates Bayern anlässlich akuter Naturkatastrophen

Anlässlich der Hochwasserkatastrophe Mitte Juni in Teilen Bayerns hat das ­Bayerische Staatsministerium der Finanzen und für Heimat auf sein Schreiben vom 19. Januar 2019 sowie auf das Schreiben des Bundesinnenministeriums vom 21. Juli 2021 hingewiesen. Die dort getroffenen Regelungen finden weiterhin sowie bei künftigen vergleichbaren Naturkatastrophen (z. B. wegen Hochwassers oder extremen Schneefalls) für betroffene Beschäftigte des Freistaates Bayern entsprechend Anwendung. 

Die Freistellungen im Beamtenbereich können nach Maßgabe des Art. 95 BayBG bzw. § 10 Abs. 1 Satz 2 der Bayerischen Urlaubs- und Mutterschutzverordnung (UrlMV) gewährt werden, wobei auf die Einarbeitung der ausfallen­den oder ausgefallenen Arbeitszeit im Hinblick auf die besondere Situation verzichtet werden kann (§ 10 Abs. 1 Satz 4 UrlMV). Das gleiche gilt für Tarif­beschäftigte nach Maßgabe des TV-L. Eine Freistellung kommt dabei u. a. in folgenden Fällen in Fragen:

  • wegen Heranziehung zum Katas­tro­phen­schutzdienst (insbe­sondere Wasserwehr- und Deichdienst, Räumung der Schneemassen) 
  • zur Sicherung des eigenen, unmittelbar durch Hochwasser oder extremen Schneefall bedrohten Eigentums 
  • vorübergehenden Verhinderung an der Arbeitsleistung infolge der akuten Katastrophe wegen Hochwassers oder extremen Schneefalls 
  • zur Bewältigung der Katastrophen­folgen