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Tarifrecht

Aktivrente – mehr Geld im Ruhestand

Mit dem Aktivrentengesetz des Bundes soll die Weiterbeschäftigung über das gesetzlich festgelegte Alter zum Erreichen einer Regelaltersrente hinaus möglichst attraktiv und flexibel gestaltet werden. Es hat zur steuerlichen Förderung von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern im Rentenalter § 3 EStG dahingehend ergänzt, dass Einnahmen aus nichtselbständiger Arbeit bis zu einer Höhe von insgesamt 24.000 Euro im Jahr steuerfrei sind, soweit die Leistungen nach Erreichen der Regelaltersgrenze erbracht wurden und der Arbeitgeber dafür Beiträge zur Rentenversicherung zu entrichten hat. Die Steuerfreiheit gilt nicht, wenn die Einnahmen bereits nach anderen Vorschriften steuerfrei sind.

Die tariflichen bzw. gesetzlichen Möglichkeiten zur Weiterbeschäftigung über das gesetzlich festgelegte Alter zum Erreichen einer Regelaltersrente hinaus sind in Ziff. 33.4 der Hinweise zur Durchführung des TV-L aufgeführt (FMS vom 16. Dezember 2024, GZ: 25 – P 2600 – 1/126). Danach bestehen zwei Möglichkeiten:

  • Verlängerung des Arbeitsverhältnisses gemäß § 41 Satz 3 SGB VI.
  • Abschluss eines neuen schriftlichen Arbeits­vertrages nach § 33 Abs. 5 Satz 1 TV-L.

In den Durchführungshinweisen ist zudem festgehalten, dass eine Weiterbeschäftigung über die Regelaltersgrenze hinaus in aller Regel jeweils die Dauer eines Jahres nicht überschreiten und längstens für insgesamt drei Jahre erfolgen sollte.

Um der Zielsetzung des Gesetzes gerecht zu werden, das die Weiterbeschäftigung über das gesetzlich festgelegte Alter zum Erreichen einer Regelaltersrente hinaus möglichst attraktiv und flexibel gestalten möchte, wird die Höchstgrenze von drei Jahren aufgehoben. Die Dauer der Befristung wird von einem Jahr auf zwei Jahre verlängert. Beide Regelungen greifen ab 1. Januar 2026.

Soweit die Umsetzung der Steuerfreiheit in den Lohnverwaltungssystemen noch nicht zum 1. Januar 2026 umgestellt war, werden den betroffenen Beschäftigten die zu viel gezahlten Lohnsteuern durch das Landesamt für Finanzen maschinell erstattet, sobald die Nachrüstung der Programme erfolgt ist.

Im Übrigen bleiben die Hinweise zur Durchführung des § 33 TV-L unverändert. Alle Änderungen werden im Zuge der nächsten generellen Überarbeitung der Durchführungshinweise eingefügt.

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