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Beamtenrecht

Neue Aktivrente - Was gilt für Beamte und Versorgungs­empfänger?

Gesetzlicher Hintergrund

Das „Gesetz zur steuerlichen Förderung von Arbeitnehmerinnen und Arbeit­nehmern im Rentenalter“ (Aktivrentengesetz vom 22.12.2025 – BGBl. 2025 I Nr. 361) ist zum 1. Januar 2026 in Kraft getreten. ­Damit sind die die neuen gesetzlichen Grundlagen für die sog. Aktivrente abschließend vorhanden.

Zentraler Regelungsgegenstand ist die nunmehr er­öffnete Möglichkeit zu einem steuerfreien Hinzu­verdienst bei einer Erwerbstätigkeit im Alter nach ­Erreichen der gesetzlichen Altersgrenze des Renten­rechts in Höhe von monatlich 2.000 Euro (§ 3 Nr. 21 EstG – neu –).

Grundvoraussetzung für eine Anspruchsberechtigung ist,

1. dass die zugrundeliegende Beschäftigung nach Erreichen der jeweiligen Regelaltersgrenze stattfindet. Maßgeblich sind hierbei ausschließlich die gesetzlichen Staffelungen (65. bis 67. Lebensjahr) des Rentenversicherungsrechts nach §§ 35, 235 SGB VI.
2. Als zusätzliche Voraussetzung für die Steuerfreiheit ist es erforderlich, dass der Arbeitgeber für das Beschäftigungsentgelt aus nichtselbständiger Arbeit pflichtgemäße Beiträge an die gesetzliche Rentenversicherung zu entrichten hat.

 

Was gilt für Beamtinnen und Beamte?

Für Beamtinnen und Beamte führen die Voraussetzungen des Aktivrentengesetzes zu unterschiedlichen Konstellationen.

1. Keine Aktivrente möglich für Beamtinnen und Beamten bei einem Hinausschieben des Ruhestands auf Antrag

Beamtinnen und Beamte können ihr Dienstverhältnis durch einen Antrag auf das Hinausschieben des Ruhe­stands über die gesetzliche Altersgrenze hinaus ver­längern. In Bayern ist dies in Art. 63 BayBG geregelt. Der Ruhestand kann danach höchstens um insgesamt drei Jahre hinausgeschoben werden.

In diesen Fällen werden Beamtinnen und Beamte weiter­hin über ihre Besoldung entsprechend dem Umfang der Beschäftigung alimentiert. Die Anwendung der Regelungen der Aktivrente scheidet damit aus.

2. Aktivrente möglich für Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger, wenn diese eine arbeitsvertragliche Beschäftigung nach Ruhestands­eintritt ausüben (kein Dienst).

Nach Eintritt oder Versetzung in den Ruhestand endet das (aktive) Beamten­verhältnis und wandelt sich in ein Ruhestandsbeamtenverhältnis mit der Gewährung von Versorgungsbezügen als Alimentation.

In dieser Fallgruppe kann – jedoch erst nach Erreichen der o. g. Regelaltersgrenze – ein steuerbefreiter Hinzuverdienst von 2.000 Euro pro Monat erzielt werden. Voraussetzung ist, dass dabei über ein Beschäftigungsverhältnis nach Maßgabe von § 172 Abs. 1 SGB VI Arbeitgeberbeiträge an die Rentenkasse geleistet werden. Geringfügige Beschäftigungsverhältnisse nach § 8 Absatz 1 SGB IV (sog. Minijobs) sind dagegen nicht umfasst.

Bei im Ruhestand erwerbstätigen Beamtinnen und Beamten ist zusätzlich zu beachten, dass im Falle einer arbeitsvertraglichen Weiterbeschäftigung im öffentlichen Dienst auch nach Erreichen der Regelaltersgrenze Anrechnungsvorschriften bestehen (Zusammentreffen von Ruhegehalt mit Verwendungsein­kommen nach Art. 83 BeamtVG).

Dadurch kann ein Hinzuverdienst im öffentlichen Dienst – unabhängig von der steuerlichen Behandlung – nach Maßgabe der Höchstgrenze zu einem (anteiligen) Einbehalt des Ruhegehalts führen.

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