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Beamtenrecht

Aktuelle Änderungen des Bayerischen Beamten­versorgungsgesetzes

Mit dem Gesetz zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften vom 23. De­zem­ber 2025 (GVBl. S. 643) hat der Bayerische Landtag ­mehrere Änderungen im Bayerischen Beamtenversorgungsgesetz (BayBeamtVG) beschlossen.

Art. 83 BayBeamtVG – ­An­rechnung von Ver­wen­dungs­­einkommen im Ruhestand

Bereits seit 1. Januar 2024 gilt für Ruhestandsbeamtinnen und -beamte ab Erreichen der für sie geltenden gesetzlichen Altersgrenze für den Ruhestandseintritt (allgemeine oder besondere) eine erhöhte Höchstgrenze für die Anrechnung von Verwendungseinkommen (= Beschäftigung im öffentlichen Dienst): das 1,5-fache der ruhegehalt­fähigen Bezüge. Durch die Neufassung des Art. 83 Abs. 5 Satz 4 BayBeamtVG wird nun klargestellt, wie das Verwendungseinkommen bei bestimmten Beamtinnen und Beamte zu berechnen ist:

  • Für Polizeivollzugsbeamtinnen und -beamte nach Erreichen ihrer besonderen Altersgrenze
  • sowie für Beamtinnen und Beamte im Ruhestand nach Art. 130 bis 132 BayBG

wird das Verwendungseinkommen kalenderjährlich mit einem Zwölftel des Jahresbezugs je Monat an­ge­setzt. Die Änderung tritt rückwirkend zum 1. Januar 2024 in Kraft.

Art. 13 BayBeamtVG – Ruhe­­gehalt­fähig­keit von Hoch­schul­leistungsbezügen

Nach Art. 13 Abs. 5 Satz 1 BayBeamtVG sind Hochschulleistungsbezüge insgesamt bis höchstens 22 Prozent des zuletzt zustehenden Grundgehalts ruhegehaltfähig. Durch Erklärung der Hochschule kann dieser Betrag nach Art. 13 Abs. 5 Satz 2 BayBeamtVG überschritten werden. Dabei ist seit 1. Januar 2026 aus Gründen der Klarstellung und Verwaltungsvereinfachung auf die im Haushaltsplan ausgewiesenen W 2- bzw. W 3-Stellen abzustellen.

Art. 62 BayBeamtVG – Einmalige Unfall­entschädigung

Die einmalige Unfallentschädigung gemäß Art. 62 BayBeamtVG wurde unter Beibehaltung der Staffelung nach der Schwere der Unfallfolgen zum 1. Januar 2026 jeweils um 80 Prozent erhöht.

Art. 84 BayBeamtVG – ­Zusammentreffen mehrerer ­Versorgungsbezüge

Die Regelung in Art. 84 Abs. 5 BayBeamtVG zur Zwölftelung der anzurechnenden Versorgungsbezüge beim Zusammentreffen mehrerer Versorgungsbezüge ist zum 1. Januar 2026 entfallen. Dadurch sind nunmehr die im jeweiligen Anspruchsmonat tatsächlich zustehenden Versorgungsbezüge anzurechnen. 

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