Art. 83 BayBeamtVG – Anrechnung von Verwendungseinkommen im Ruhestand
Bereits seit 1. Januar 2024 gilt für Ruhestandsbeamtinnen und -beamte ab Erreichen der für sie geltenden gesetzlichen Altersgrenze für den Ruhestandseintritt (allgemeine oder besondere) eine erhöhte Höchstgrenze für die Anrechnung von Verwendungseinkommen (= Beschäftigung im öffentlichen Dienst): das 1,5-fache der ruhegehaltfähigen Bezüge. Durch die Neufassung des Art. 83 Abs. 5 Satz 4 BayBeamtVG wird nun klargestellt, wie das Verwendungseinkommen bei bestimmten Beamtinnen und Beamte zu berechnen ist:
- Für Polizeivollzugsbeamtinnen und -beamte nach Erreichen ihrer besonderen Altersgrenze
- sowie für Beamtinnen und Beamte im Ruhestand nach Art. 130 bis 132 BayBG
wird das Verwendungseinkommen kalenderjährlich mit einem Zwölftel des Jahresbezugs je Monat angesetzt. Die Änderung tritt rückwirkend zum 1. Januar 2024 in Kraft.
Art. 13 BayBeamtVG – Ruhegehaltfähigkeit von Hochschulleistungsbezügen
Nach Art. 13 Abs. 5 Satz 1 BayBeamtVG sind Hochschulleistungsbezüge insgesamt bis höchstens 22 Prozent des zuletzt zustehenden Grundgehalts ruhegehaltfähig. Durch Erklärung der Hochschule kann dieser Betrag nach Art. 13 Abs. 5 Satz 2 BayBeamtVG überschritten werden. Dabei ist seit 1. Januar 2026 aus Gründen der Klarstellung und Verwaltungsvereinfachung auf die im Haushaltsplan ausgewiesenen W 2- bzw. W 3-Stellen abzustellen.
Art. 62 BayBeamtVG – Einmalige Unfallentschädigung
Die einmalige Unfallentschädigung gemäß Art. 62 BayBeamtVG wurde unter Beibehaltung der Staffelung nach der Schwere der Unfallfolgen zum 1. Januar 2026 jeweils um 80 Prozent erhöht.
Art. 84 BayBeamtVG – Zusammentreffen mehrerer Versorgungsbezüge
Die Regelung in Art. 84 Abs. 5 BayBeamtVG zur Zwölftelung der anzurechnenden Versorgungsbezüge beim Zusammentreffen mehrerer Versorgungsbezüge ist zum 1. Januar 2026 entfallen. Dadurch sind nunmehr die im jeweiligen Anspruchsmonat tatsächlich zustehenden Versorgungsbezüge anzurechnen.
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