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Tarifrecht

BAG zum Beweiswert von Krankschreibungen

Aufgrund wiederholter Krankschreibungen eines Arbeitnehmers während des Urlaubs verweigert der Arbeitgeber ihm die Entgeltfortzahlung. Das Bundes­arbeitsgericht (BAG) sieht das als rechtens an. In einem solchen Fall könne den Arbeitnehmer die volle Darlegungs- und Beweislast für seine krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit treffen.

Auch Umstände, die für sich betrachtet unverfänglich sind, können in der Gesamtschau den Beweiswert einer im Nicht-EU-Ausland ausgestellten Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung erschüttern. Insoweit gelten, so das BAG, die gleichen Grundsätze wie bei einer in Deutschland ausgestellten Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (Urteil vom 15. Januar 2025 – 5 AZR 284/24).

Ein Arbeitnehmer arbeitete seit 2002 als Lagerarbeiter bei derselben Arbeitgeberin. Kurz vor Ende seines Urlaubs in Tunesien im Sommer 2022 informierte er die Arbeitgeberin per E-Mail darüber, dass er von einem ortansässigen Arzt arbeitsunfähig krankgeschrieben worden sei. Er könne deswegen erst verspätet zurückreisen. Einen Tag später buchte er die Rückreise nach Deutschland zu dem Termin, mit dem die Krankschreibung endete. Zurück in Deutschland legte er eine weitere Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung eines deutschen Arztes vor.

Die Arbeitgeberin verweigerte die Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall, da sie Zweifel hegte, dass der Lagerarbeiter wirklich arbeitsunfähig erkrankt war. Dieser forderte die Zahlung daraufhin gerichtlich ein und bekam in zweiter Instanz Recht. Das Urteil wurde nun vom BAG aufgehoben.
 

Gesamtbetrachtung der ­Umstände gibt Anlass zu ­Zweifel

Zwar hätten ausländische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen grundsätzlich den gleichen Beweiswert wie deutsche – vorausgesetzt, sie ließen erkennen, dass der ausländische Arzt zwischen einer bloßen Erkrankung und einer mit Arbeitsunfähigkeit verbundenen Krankheit unterschieden hat. Das LAG habe jedoch die Zweifel der Arbeitgeberin am Beweiswert der Bescheinigung nicht ausreichend in einer Gesamtschau bewertet.

So habe der tunesische Arzt dem Arbeitnehmer 24 Tage Arbeitsunfähigkeit bescheinigt, ohne eine Wiedervorstellung anzuordnen. Weiter habe der Lagerarbeiter bereits einen Tag nach der attestierten Notwendigkeit häuslicher Ruhe und des Verbots, sich zu bewegen und zu reisen, ein Fährticket für die Rückreise nach Deutschland gebucht; Termin sei ein Tag vor Ende der attestierten Arbeitsunfähigkeit gewesen. Zu diesem Zeitpunkt sei er dann auch tatsächlich zurückgereist. Hinzu komme, dass er bereits in den Jahren 2017 bis 2020 dreimal unmittelbar nach seinem Urlaub Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen vorgelegt habe. Das alles habe das LAG nur isoliert betrachtet und daher für unverfänglich erachtet. Es sei aber eine Gesamtschau vorzunehmen – und die begründe ernsthafte Zweifel am Beweiswert der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung, unterstreicht das BAG.

Daher trage nun der Arbeitnehmer die volle Darlegungs- und Beweislast für das Bestehen krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit als Voraussetzung für den Entgeltfortzahlungsanspruch nach § 3 Abs. 1 EFZG. Da das LAG – aus seiner Sicht konsequent – hierzu keine Feststellungen getroffen hat, verwies das BAG die Sache insoweit zurück.