Mitarbeiterschutz
vor Gewalt
Ich bin Opfer von Gewalt geworden, welche Hilfe bekomme ich?
Wichtig ist, dass sofort Gegenmaßnahme ergriffen werden, um schädliche Folgen so gering wie möglich zu halten.
1. Holen Sie sich Hilfe!
Wenden Sie sich sofort nach einem Gewaltvorfall an eine Vertrauensperson. Das kann die/der Vorgesetzte, eine Kollegin oder ein Kollege (zukünftig „kollegialer Soforthelfer“) oder auch der Personalrat sein. Wichtig ist, dass Sie baldmöglichst emotionale, und wenn nötig medizinische, Unterstützung bekommen. Wichtig ist auch, dass die Unterstützungskette in Gang gesetzt wird, die in allen Behörden und an allen Arbeitsplätzen existieren und auch bekannt sein muss.
2. Stellung von Strafanzeigen bzw. Strafanträgen
Bitten Sie Ihren Arbeitgeber/Dienstherrn, Strafanzeige zu erstatten. Auch Nötigungen wie „Ich weiß, wo du wohnst!“ oder „Man kennt sich ja.“ sollten über den Arbeitgeber/Dienstherrn zur Anzeige gebracht werden. Schon alleine aus Gründen der Fürsorge und der Generalprävention sollte die Strafanzeige und ggf. Strafantrag durch den Dienstherrn bzw. den Dienstvorgesetzten erfolgen.
3. Hausverbot prüfen
Besprechen Sie mit Ihrem/Ihrer Vorgesetzten, ob ein Hausverbot für den Angreifer ausgesprochen werden sollte.
4. Nachsorgemaßnahmen
- Je nachdem, was sich genau zugetragen hat und welche Konsequenzen der Gewaltvorfall hat, stehen Ihnen dazu passende Nachsorgemaßnahmen offen.
Gewährung von Rechtsschutz zur Durchsetzung von Schmerzensgeldansprüchen in Zivilverfahren (Abschnitt 12 Nr. 2 VV-BeamtR); derzeit gilt diese Regelung für Beschäftigte im Polizei- und Justizvollzugsdienst, der Kreis der Berechtigten soll auf alle Bedienstete des Freistaats Bayern erweitert werden (Schaffung der rechtlichen Voraussetzungen ab Ende 2020/Anfang 2021) - Erfüllungsübernahme bei Schmerzensgeldansprüchen, sofern die Schädigerin bzw. der Schädiger nicht leistet (Art. 97 BayBG, subsidiäre Fürsorgeleistung)
- Unfallfürsorge
- Sachschadensersatz bei Gewaltakten Dritter (Art. 98 BayBG)
- Zusätzlich soll neu geschaffen werden: Angebot für die Bediensteten, Schmerzensgeldansprüche prozessual geltend zu machen, soweit das Landesamt für Finanzen ohnehin übergegangene Ansprüche aus Dienstausfallschaden und Behandlungskosten gegen die Schädigerin bzw. den Schädiger geltend macht (Schaffung der rechtlichen Voraussetzungen ab Ende 2020/Anfang 2020)