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Tarifrecht

Der „Arbeitsvorgang“ geht in die nächste Runde

Die Tarifgemeinschaft deutscher Länder hat nach dem TV-L-Abschluss Verbandsklage vor dem Arbeitsgericht Berlin erhoben. Thema: der Arbeitsvorgang als Grundlage der Eingruppierung. Ein Angriff, den der dbb als unnötig, destruktiv – und vor allem falsch bezeichnet.

Wer geglaubt hatte, nach dem mühsam errungenen TV-L-Abschluss im Februar 2026 würde im Tarifbereich der Länder etwas Ruhe einkehren, sah sich schnell getäuscht. Kaum war die Tinte trocken, meldete sich die Tarifgemeinschaft deutscher Länder (TdL) mit einer neuen Initiative – diesmal juristischer Natur. Per Pressemitteilung kündigte sie an, eine „gerichtliche Klärung zu Eingruppierungsregelungen“ anzustreben. Hinter dieser nüchternen Formulierung verbirgt sich ein Konflikt, der bereits die Einkommensrunde begleitete: der Arbeitsvorgang.

Was ist der Arbeitsvorgang?

Der Begriff klingt technisch, hat aber unmittelbare Auswirkungen auf das Gehalt von hunderttausenden Beschäftigten im öffentlichen Dienst der Länder. Der Arbeitsvorgang ist das zentrale Werkzeug der Eingruppierung nach dem TV-L. Er lässt sich kurz so beschreiben: Ein Arbeitsvorgang umfasst alle Aufgaben, die zusammengehören, um ein bestimmtes Arbeitsergebnis zu erzielen. Die einzelnen Arbeitsschritte können unterschiedlich schwierig sein und verschiedene Fachkenntnisse erfordern – entscheidend ist das Gesamtergebnis.

Für die Eingruppierung gilt: Ein Arbeitsvorgang bestimmt die Entgeltgruppe, wenn er mindestens 50 Prozent der Arbeitszeit ausmacht. Und: Wenn ein Arbeitsvorgang anspruchsvolle Anforderungen enthält, dann zählt das für den gesamten Arbeitsvorgang – nicht nur für den kleinen Zeitanteil der schwierigen Tätigkeit.

Diese Regel ist nicht neu. Sie ist seit Jahrzehnten gelebte Tarifpraxis und von der Arbeitsgerichtsbarkeit in zahlreichen Urteilen bestätigt worden. Genau das ist das Problem für die TdL: Die Rechtsprechung, die sich über die Jahre entwickelt hat, passt ihr nicht.

Die TdL klagt – aber warum?

Bereits während der TV-L-Einkommensrunde hatte die TdL versucht, die Gewerkschaften zu einer Änderung der Protokollerklärung zu § 12 TV-L zu bewegen – jener Norm, die den Arbeitsvorgang regelt. Das Ziel war klar: Die TdL wollte eine Neuinterpretation, die es ermöglicht hätte, zahlreiche Beschäftigte in niedrigere Entgeltgruppen einzustufen. Als die Gewerkschaften, darunter der dbb, dies ablehnten, verweigerte die TdL im Gegenzug konstruktive Verhandlungen zu anderen dringenden Themen. Nun hat sie den nächsten Schritt gewählt und vor dem Arbeitsgericht Berlin Verbandsklage eingereicht.
Der TdL-Vorsitzende Andreas Dressel begründete das Vorgehen mit dem Wunsch, für die Beschäftigten „Sicherheit und Rechtsklarheit“ zu erreichen. Für den dbb und seine Mitgliedsgewerkschaften ist das eine Begründung, die die Wirklichkeit auf den Kopf stellt: Die Nachricht von der Klage hat bei den betroffenen Beschäftigten nicht Sicherheit, sondern große Verunsicherung ausgelöst. Denn worum es tatsächlich geht, ist nicht Klarheit – sondern die Hoffnung der TdL, über den Rechtsweg zu erreichen, was am Verhandlungstisch nicht gelungen ist.

Ein konstruiertes Problem?

Der dbb hatte während der Einkommensrunde gezielt nachgefragt: Wo genau zeigen sich konkrete Probleme mit dem Arbeitsvorgang in der Praxis? Die TdL blieb eine Antwort schuldig. Besonders aufschlussreich ist dabei der Blick auf andere Tarifbereiche: Im Rahmen der TV-H-Einkommensrunde mit dem Land Hessen sahen die dortigen Arbeitgeber überhaupt keinen Bedarf, den Arbeitsvorgang zu thematisieren. Auch in der letzten TVöD-Runde mit Bund und Kommunen spielte das Thema keine Rolle.

Der naheliegende Schluss: Es handelt sich nicht um ein allgemeines tarifpraktisches Problem, sondern um eine spezifische Agenda der TdL. Dahinter steckt kein Versuch, echte Probleme zu lösen, sondern eine ideologisch motivierte Neuordnung des Eingruppierungsrechts zugunsten der Arbeitgeber.

Die TdL beruft sich dabei auf den „ursprünglichen Willen“ der Tarifvertragsparteien. Ein Dokument, das diesen Willen in ihrem Sinne belegt, hat sie bisher nicht vorgelegt. Die aktuelle Rechtsprechung, die der TdL ein Dorn im Auge ist, basiert schlicht auf dem vorliegenden Rechtstext – und auf der Realität einer sich verändernden Arbeitswelt. Digitalisierung, Personalmangel, geänderte Arbeitsabläufe: All das hat dazu geführt, dass sich Tätigkeiten und damit auch Arbeitsvorgänge gewandelt haben. Die Länder haben von diesen Veränderungen teils bereits in Form niedrigerer Personalkosten profitiert.

Was bei einem Erfolg der TdL drohen würde

Der dbb macht unmissverständlich klar, was auf dem Spiel steht: Würde die TdL mit ihrer Klage durchdringen, hätte das weitreichende Folgen für die Beschäftigten. Viele könnten in niedrigere Entgeltgruppen eingestuft werden. Das wäre nicht nur eine massive Einbuße für die betroffenen Kolleginnen und Kollegen – es würde auch den TV-L im Wettbewerb um Fachkräfte erheblich schwächen. Gerade im Vergleich zum TVöD, in dem die Eingruppierungsregeln teils beschäftigtenfreundlicher gestaltet sind, würde der Länderbereich weiter an Attraktivität verlieren.

Dabei fehlen dem öffentlichen Dienst der Länder schon heute tausende Fachkräfte. Angesichts dieser Ausgangslage erschließt sich nicht, welchen Sinn es macht, die Eingruppierung so zu gestalten, dass neu eingestellte Beschäftigte deutlich schlechter bezahlt werden als ihre Kolleginnen und Kollegen.

Die Antwort des dbb: gemeinsam und geschlossen

Weil die Verbandsklage alle betroffenen Gewerkschaften gemeinsam angeht, werden dbb und ver.di auch gemeinsam dagegen vorgehen. Diese Geschlossenheit ist nicht selbstverständlich – sie ist das Ergebnis des gemeinsamen Verständnisses, dass die Eingruppierungsregeln des TV-L keine Verhandlungsmasse sind, die im Nachgang eines Tarifabschlusses über den Rechtsweg ausgehebelt werden darf.

dbb-Fachvorstand Tarifpolitik Andreas Hemsing betont: Das Vorgehen der TdL ist „in der Praxis unnötig und einfach nur destruktiv“. Einer Sozialpartnerschaft, die auf Vertrauen und gegenseitigem Respekt basiert, schadet ein solches Vorgehen nachhaltig. Der dbb wird sich dem Verfahren stellen – und die Interessen der Beschäftigten auch vor Gericht vertreten.

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