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Bayern

Änderung dienst­rechtlicher Vorschriften

Im Wege der frühzeitigen Information und damit noch vor der gesetzlich vor­geschriebenen Beteiligung, hat der BBB den Entwurf eines Gesetzes zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften erhalten. Insbesondere soll dort eine formal-gesetz­liche Rechtsgrundlage für Anfragen beim Bayerischen Landesamt für Verfassungsschutz geschaffen werden, wenn es um die Prüfung der Verfassungstreue von Bewerberinnen und Bewerbern für den öffentlichen Dienst in Bayern geht.

Das entsprechende Verfahren war bisher – trotz der hohen Grundrechtsrelevanz – lediglich in der Bekanntmachung über die Pflicht zur Verfassungstreue im öffentlichen Dienst geregelt. Künftig soll hierfür eine eigene Vorschrift im Beamtengesetz geschaffen werden.

Im Sinne des Bürokratieabbaus ist geplant, die An­zeige­pflicht für die Übernahme öffentlicher Ehrenämter sowie die unentgeltliche Führung der Vormundschaft, Betreuung oder Pflegschaft für Angehörige entfallen zu lassen. Außerdem sollen klar­stellende Regelungen zum Beginn der Mehrarbeit bei Teilzeitbeschäftigung aufgenommen werden.  Hier be­ste­hen in der Praxis oftmals Unklarheiten.  Des Weiteren hat der Dienstherr bisher keine Möglichkeit den Abbau von Mehrarbeit durch Freizeit­ausgleich anzuordnen. Diesen soll er künftig anordnen können.

Des Weiteren wird im Anschluss an die Recht­sprechung des Verfassungsgerichtshofs für das Land Baden-Württemberg (Urteil vom 12. Juli 2024, Az. 1 GR 24/22), die Konkurrenzregelung zum Orts- und Familienzuschlag (OFZ) abgeändert, wenn beide Elternteile in Teilezeit tätig sind. Bisher wurde der kinderbezogene Anteil des OFZ nur dann nicht entsprechend der Teilzeit des Bezugsberechtigten gekürzt, wenn mindestens ein Elternteil vollzeit­beschäftigt war, oder beide zusammen mindestens die regelmäßige Arbeitszeit bei Vollzeit erreicht haben. Künftig soll der gemeinsame Teilzeitanteil zugrunde gelegt werden.

Zudem enthält der Entwurf im Sinne der Steigerung der Attraktivität der neu geschaffenen Ausbildung die Anhebung der Unterhaltsbeihilfe der Dienstanfänger und Dienstanfängerinnen im feuerwehr-technischen Dienst ab dem zweiten Ausbildungsjahr von 60 v. H. der Bemessungsgrundlage auf 66 v. H. der Bemessungsgrundlage.

Im Bereich des Beamtenversorgungsrechts sollen klarstellende Regelungen zur Ruhegehaltsfähigkeit von Hochschulbezügen getroffen werden und eine deutliche Anhebung der einmaligen Dienstunfallentschädigung um 80 Prozent erfolgen. Diese ist seit 1. Januar 2011 unverändert geblieben.

Der BBB begrüßt die vorgesehenen Änderungen. In seiner Stellungnahme hat er darum gebeten, auch für notwendige Anfragen beim Verfassungsschutz im Laufe des Berufslebens eine Rechtsgrundlage zu schaffen. Im Lichte der aktuell aufbrandenden Diskussionen um Mitglieder der AfD schiene das ein geeignetes Mittel, um das Vertrauen in den öffentlichen Dienst aufrecht zu erhalten.

Mit Blick auf die Anhebung der Unterhaltsbeihilfe für die Ausbildung des feuerwehr-technischen Dienstes schiene eine Anhebung bereits ab Beginn der Ausbildung zielführender.

Noch steht die gesetzlich vorgeschriebene Beteiligung des BBB als gewerkschaftliche Spitzenorganisation aus. Hier bliebe gegebenenfalls Raum für weitere Anmerkungen.