Geklagt hatte eine schwerbehinderte Justizangestellte am Amtsgericht Mannheim. Sie war in der Serviceeinheit des Nachlassgerichts eingesetzt. Nach dem Geschäftsverteilungsplan gliedert sich diese in vier Teams: „Infothek, Post, Telefon“, „Testamentsabteilung“, „Sachbearbeitung“ und „Ausfertigungsdienst“. Die Klägerin war mittwochs von 9:00 bis 11:30 Uhr der Infothek zugeordnet, im Übrigen dem Ausfertigungsdienst.
Sie verlangte eine Vergütung nach Entgeltgruppe 9a TV-L. Ihre gesamte Tätigkeit bilde einen einzigen Arbeitsvorgang, in dem schwierige Tätigkeiten in rechtserheblichem Umfang anfielen. Hilfsweise berief sie sich auf den arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz, weil vergleichbare Beschäftigte nach Entgeltgruppe 9a bezahlt würden.
Die einschlägigen Vorschriften
Nach § 12 TV-L richtet sich die Eingruppierung nach den Anforderungen der dauerhaft auszuübenden Tätigkeit. Grundsätzlich müssen mindestens zur Hälfte der Arbeitszeit Arbeitsvorgänge anfallen, die die Anforderungen der Entgeltgruppe erfüllen, soweit das Tätigkeitsmerkmal keinen anderen Zeitanteil bestimmt. Wie Aufgaben zu Arbeitsvorgängen zusammengefasst werden, bestimmt deshalb den Zeitanteil der höherwertigen Tätigkeiten und damit oft das Ergebnis.
Die Entscheidung
Arbeitsgericht und Landesarbeitsgericht hatten die Klage abgewiesen. Das BAG (Az. 4 AZR 141/25) bestätigte das, soweit die Klage auf die tariflichen Tätigkeitsmerkmale gestützt war. Entscheidend war die Organisation: Der Arbeitgeber hatte die Aufgaben getrennt zugewiesen. Dadurch waren die Arbeitsschritte von vornherein auseinandergehalten und führten zu unterschiedlichen Arbeitsergebnissen. Das Gericht ging deshalb von zwei Arbeitsvorgängen aus. Als Grundsatz formuliert es: Die Tätigkeit in einer Serviceeinheit kann aus mehr als einem Arbeitsvorgang bestehen, wenn sich der Arbeitgeber für eine kleinteilige Arbeitsorganisation entscheidet.
Ein alter Streitpunkt
Der Arbeitsvorgang ist im TV-L seit Jahren ein Konfliktthema. 2020 hatte das BAG in zwei Entscheidungen (4 AZR 195/20 und 196/20) für Serviceeinheiten bei Gerichten entschieden, dass die gesamte Tätigkeit einen einheitlichen Arbeitsvorgang bilden kann. Der dbb hielt diese Urteile für inhaltlich zutreffend und lehnte einen von der TdL angestrebten Neuzuschnitt des Arbeitsvorgangs ab, weil dieser zu deutlichen Verschlechterungen bei der Eingruppierung geführt hätte. Das Bundesverfassungsgericht nahm eine Verfassungsbeschwerde von TdL und Land Berlin gegen die Urteile im Dezember 2022 nicht zur Entscheidung an. Das neue Urteil stellt das nicht in Frage, zeigt aber, dass es auf die konkrete Arbeitsorganisation ankommt: Wer Aufgaben getrennt zuweist, kann mehrere Arbeitsvorgänge auslösen.
Für den zeitlich überwiegenden Vorgang „Ausfertigungsdienst“ hatte die Klägerin nicht ausreichend dargelegt, dass schwierige Tätigkeiten im tarifrechtlich erforderlichen Umfang anfallen. Der tarifliche Anspruch scheiterte damit.
Teilerfolg beim Gleichbehandlungsgrundsatz
Erfolg hatte die Revision, soweit sie auf den Gleichbehandlungsgrundsatz gestützt war. Insoweit hob das BAG das Berufungsurteil auf und verwies die Sache an das LAG Baden-Württemberg zurück. Mehr Entgelt hat die Klägerin damit noch nicht. Nach Berichten zu einer weiteren BAG-Entscheidung (23. April 2026, 6 AZR 216/25) muss die Abgrenzung sachlich begründet sein, wenn ein Arbeitgeber einer Gruppe freiwillig mehr zahlt. „Gleicher Lohn für gleiche Arbeit“ ersetzt aber keine konkrete Anspruchsgrundlage.
Geschäftsverteilung und Aufgabenzuweisungen gewinnen an Gewicht
Wer eine höhere Entgeltgruppe verlangt, muss die schwierigen Tätigkeiten im erforderlichen Umfang darlegen, bezogen auf den jeweiligen Arbeitsvorgang. Geschäftsverteilungspläne und Aufgabenzuweisungen gewinnen an Gewicht, weil sie die Zuschnitte der Arbeitsvorgänge vorprägen.
Der Gleichbehandlungsgrundsatz kann ein zweites Standbein sein, ersetzt aber keine tarifliche Begründung.
Die Systematik der Arbeitsvorgänge ist im TVöD ähnlich. Ob und wie weit sich die Entscheidung übertragen lässt, muss im Einzelfall geprüft werden.
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