Nach Art. 9 Abs. 4 BayBeamtVG soll bereits bei Berufung in das Beamtenverhältnis durch die Einstellungsbehörde im Einvernehmen mit der Pensionsbehörde entschieden werden, welche Vordienstzeiten (u. a. Ausbildungszeiten, wissenschaftliche Qualifikationszeiten, frühere Beamtenzeiten bei anderen Dienstherren sowie Wehr- oder Zivildienstzeiten) bei der Bemessung der späteren Versorgung als ruhegehaltfähige Dienstzeit berücksichtigt werden können.
Der Bayerische Oberste Rechnungshof hatte allerdings im Rahmen der Rechnungsprüfung 2022 festgestellt, dass diese Entscheidungen nur in seltenen Fällen getroffen werden. Das soll sich nun ändern. In einem ersten Schritt soll für Neueinstellungen ab 1. September 2026 in den vollzugsintensiven Bereichen der Hochschulen sowie bei Lehrkräften an beruflichen Schulen ein neues Verfahren gelten. Grundsätzlich steht das Verfahren jedoch allen Ressorts offen (vgl. Schreiben des Bayerischen Finanzministeriums vom 21. August 2026). Auch bei einem Dienstherrenwechsel ist eine Vorwegentscheidung zu treffen.
Wie läuft das Verfahren künftig ab?
Die personalverwaltende Stelle muss dem Landesamt für Finanzen (LfF) als zuständiger Pensionsbehörde innerhalb von sechs Monaten nach der Berufung die vollständige Personalakte (einschließlich Nachweisen, getroffene Feststellungen über Mindestausbildungszeiten und förderliche Zeiten etc.) sowie gegebenenfalls weitere begründende Unterlagen zur Verfügung stellen. Dies kann auch auf elektronischem Weg, beispielsweise über die Digitale Personalakte, erfolgen.
Das LfF prüft anschließend, ob und in welchem Umfang Vordienstzeiten als ruhegehaltfähig berücksichtigt werden können. Das Ergebnis wird im Abrechnungssystem VIVA hinterlegt. Anschließend wird maschinell eine Bescheinigung über das Ergebnis der Vorwegentscheidung und die Berücksichtigung weiterer Zeiten erstellt. Wichtig: Die Vorwegentscheidung steht ausdrücklich unter dem Vorbehalt, dass Rechtslage, zugrunde liegende Verhältnisse und Verwaltungspraxis unverändert bleiben.
Information für die Beamtinnen und Beamten
Die personalverwaltende Stelle gibt die Vorwegentscheidung der Beamtin oder dem Beamten bekannt. Der entsprechende Bescheid wird zur Personalakte genommen. Die Bescheinigung des LfF wird ihm als Anlage beigefügt. Bei inhaltlichen Fragen können sich Beamtinnen und Beamte unmittelbar ans LfF wenden.
Sollte gegen die Vorwegentscheidung Widerspruch eingelegt oder Klage erhoben werden, muss die personalverwaltende Stelle eine Bewertung und Stellungnahme der Pensionsbehörde einholen.
Frühe Klärung bringt Vorteile
Die frühzeitige Entscheidung über berücksichtigungsfähige Vordienstzeiten soll vor allem dazu beitragen, die spätere Festsetzung des Ruhegehalts zu erleichtern. Die erhobenen Daten können zudem bereits für das Versorgungsausgleichsverfahren und für qualifizierte Versorgungsauskünfte genutzt sowie künftig in die digitale Versorgungsauskunft übernommen werden. Nach einer etwa zweijährigen Erprobungsphase soll das Verfahren evaluiert und auf Anpassungs- und Erweiterungsmöglichkeiten sowie weitere Automatisierung geprüft werden.
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