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Teilzeit während der Elternzeit

Hohe Anforderungen an zwingende dienstliche Belange

Das Verwaltungsgericht München hat mit Beschluss vom 11. Mai 2026 (Az. M 5 E 26.2627) klargestellt, dass haushaltsrechtliche oder organisatorische Schwierigkeiten einer Teilzeit während der Elternzeit nur bei einer konkreten und schwerwiegenden Beeinträchtigung des Dienstbetriebs entgegenstehen können.

Im zugrunde liegenden Fall befand sich eine Beamtin in Elternzeit und beantragte eine Teilzeitbeschäftigung im Umfang von 24 Wochenstunden. Der Dienstherr lehnte den Antrag unter anderem mit der Begründung ab, die gewünschte Teilzeit führe zu haushalts- und stellenplanrechtlichen Schwierigkeiten. Außerdem war die bisherige Stelle der Beamtin zwischenzeitlich mit einer Elternzeitvertretung besetzt worden.

Zwingende dienstliche Belange müssen konkret belegt werden

Das VG München gab dem Eilantrag der Beamtin überwiegend statt. Nach Art. 89 Abs. 1 Nr. 2 BayBG in Verbindung mit § 23 Abs. 2 Satz 1 UrlMV besteht grundsätzlich ein Anspruch auf Teilzeit während der Elternzeit, sofern die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind. Eine Ablehnung kommt nur bei entgegenstehenden zwingenden dienstlichen Belangen in Betracht.

Das Gericht betont, dass es sich dabei um eine besonders hohe Hürde handelt. „Zwingende dienstliche Belange“ stehen am oberen Ende der gesetzlichen Prioritätenskala. Die dienstlichen Belange müssen so gewichtig sein, dass die Teilzeitbeschäftigung mit großer Wahrscheinlichkeit zu einer schwerwiegenden Beeinträchtigung des Dienstbetriebs führen würde (vgl. dazu BVerwG, B. v. 11.12.2008 – 2 B 76/08).

Auch haushaltsrechtliche Erwägungen können grundsätzlich berücksichtigt werden. Sie reichen jedoch nicht allein deshalb aus, weil eine bestimmte Planstelle nicht zur Verfügung steht oder die Personalplanung durch die Teilzeitbeschäftigung erschwert wird. Nach Auffassung des Gerichts müssen sich aus den haushalterischen oder fiskalischen Erwägungen vielmehr konkrete Auswirkungen auf den Dienstbetrieb ergeben. Solche konkreten Tatsachen hatte der Dienstherr im entschiedenen Fall nicht ausreichend dargelegt.

Familiäre Belange sind besonders zu berücksichtigen

Das VG München stellt zudem die besondere Bedeutung der Elternzeit und der damit verbundenen Teilzeitbeschäftigung heraus. Der Gesetzgeber habe das Ziel, den Beamten die Betreuung ihrer Kinder neben ihrer Berufstätigkeit zu ermöglichen oder zu erleichtern, als besonders förderungswürdig herausgestellt. Hierfür maßgebend sei der durch Art. 6 Abs. 1 GG gewährleistete Familienschutz, die dem Dienstherrn obliegende Fürsorgepflicht sowie sozialstaatliche Erwägungen. Diese Ziele und Zwecke haben grundsätzlich höheres Gewicht als die zu berücksichtigenden dienstlichen Belange. Der Dienstherr muss die damit verbundenen organisatorischen Schwierigkeiten grundsätzlich hinnehmen und die ihm möglichen Maßnahmen ergreifen, um diese zu bewältigen.

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