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Beamtenrecht

Aktuelle Entscheidungen zum Orts- und Familienzuschlag (OFZ)

VG München vom 1. Juli 2026 (Az. M 5 K 23.5422) und vom 28. Juli 2026 (Az. M 5 K 24.1076)

Verwaltungsgericht korrigiert Berechnung bei sog. Zählkindern

Das Verwaltungsgericht München hat mit Urteil vom 1. Juli 2026 (Az. M 5 K 23.5422) sowie mit Urteil vom 28. Juli 2026 (Az. M 5 K 24.1076) entschieden, dass bei der Berechnung des Orts- und Familienzuschlags (OFZ) bei sog. Zählkindern die in der Stufe 1 enthaltene Ortskomponente nicht als familienbezogener Anteil behandelt werden darf.

Was bedeutet das?

Die Zählkindregelung greift, wenn Eltern mehrere Kinder haben, das Kindergeld aber auf beide Elternteile verteilt ist (vgl. Art. 36 Abs. 5 Satz 5 BayBesG). Beispiel: Für ein Kind erhält die Mutter das Kindergeld, für ein weiteres Kind der Vater. Das Kind, für das der andere Elternteil das Kindergeld erhält, wird bei der Berechnung des OFZ als sog. Zählkind berücksichtigt.

Bisher wurde bei der Berechnung des OFZ der volle Betrag der Stufe 1 in Abzug gebracht. Die Betroffenen erhielten dadurch lediglich die Differenz zwischen Stufe 2 und Stufe 1.

Ortskomponente darf nicht berücksichtigt werden

Genau hier setzt das VG München an: Abgezogen werden darf nur der familienbezogene Anteil – nicht auch die Ortskomponente.

Zwar sei es grundsätzlich zulässig, den auf ein sogenanntes Zählkind entfallenden familienbezogenen Betrag abzuziehen. Die in den Stufen 1 und 2 enthaltene Ortskomponente, die betragsmäßig der Stufe V bwz. L entspricht, müsse jedoch beim Beamten verbleiben. Sie sei von der familiären Situation unabhängig und diene dazu, die unterschiedlichen Wohn- und Lebenshaltungskosten in den jeweiligen Ortsklassen auszugleichen.

Im Verfahren vom 1. Juli 2026 ging es um eine Beamtin mit zwei Kindern, für eines der Kinder bezog der geschiedene Ehemann das Kindergeld. Das Urteil vom 28. Juli 2026 betraf eine vergleichbare Konstellation.

In beiden Verfahren erkannte das Gericht deshalb einen Anspruch auf einen zusätzlichen Betrag in Höhe der jeweiligen Ortskomponente an. Einen Anspruch auf den vollständigen familienbezogenen Anteil der niedrigeren Stufe sah das Gericht dagegen nicht.

Bedeutung für Betroffene

Die Entscheidungen können für Beamtinnen und Beamte relevant sein, bei denen die Kinder auf mehrere Kindergeldberechtigte verteilt sind. Die bisherige Berechnung des OFZ sollte in entsprechenden Fällen darauf überprüft werden, ob bei der Berücksichtigung eines Zählkindes auch die Ortskomponente abgezogen wurde.

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