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Wahlsystem

Bundestagswahl – wie funktioniert's?

Am Sonntag, den 23. Februar 2025 wird ein neuer Bundestag gewählt! Alles, was Sie dazu wissen müssen, gibt's hier zusammengefasst:

Wie wird gewählt?

Erst- und Zweitstimme

Alle Wahlberechtigten haben zwei Stimmen, die Erst- und die Zweitstimme. Besonders wichtig ist die Zweitstimme. Denn mit ihr entscheidet man, wie viele Abgeordnete von einer Partei im Bundestag sitzen.

Mit der Erststimme wählt man eine Person aus dem eigenen Wahlkreis. Für die Wahl ist Deutschland in Wahlkreise aufgeteilt. In jedem Wahlkreis wohnen ungefähr gleich viele Menschen.

Es gibt 630 Sitze für Abgeordnete im Bundestag. Die Zweitstimme entscheidet, wie viele Sitze eine Partei im Bundestag bekommt.

 

Keine Überhang- und Ausgleichsmandate mehr

Seit 2002 ist der Bundestag nach jeder Wahl gewachsen. Statt der gesetzlich festgeschriebenen 598 Sitze waren es zuletzt 736 Sitze. Grund dafür waren Überhang- und Ausgleichsmandate. Bei der vorgezogenen Bundestagswahl im Februar 2025 wird deshalb in Teilen ein anderes Wahlrecht gelten als bei der Wahl im Herbst 2021. Ziel der Änderung ist es, den Bundestag künftig auf 630 Sitze zu begrenzen.

Die wichtigste Neuerung durch die Wahlrechtsreform von 2023 ist die sogenannte Zweitstimmendeckung. Demnach können Parteien lediglich so viele Abgeordnete ins Parlament schicken, wie es ihrem Zweitstimmenergebnis entspricht. Für Parteien, die besonders viele Wahlkreise gewinnen, kann das bedeuten, dass nicht jeder Wahlkreissieger auch wirklich in den Bundestag kommt. Die Wahlkreissieger einer Partei, die in ihren Wahlkreisen die schlechtesten Direktwahl-Ergebnisse eingefahren haben, gehen leer aus. Überhang- und Ausgleichsmandate, die es bisher gab, fallen weg.

Ab der Bundestagswahl 2025 gewinnt eine Kandidatin oder ein Kandidat einer Partei nur dann einen Wahlkreissitz, wenn sie oder er in dem Wahlkreis die meisten Erststimmen erhalten hat und dieser Sitz zugleich durch Zweitstimmen gedeckt ist.

 

Sitzverteilung nach der Wahl

Nach der Wahl erfolgt die Verteilung der Sitze in drei Schritten:

 

Schritt 1

Die insgesamt 630 Sitze werden gemäß des bundesweiten Zweitstimmenergebnisses an die Parteien verteilt. Von der Gesamtzahl der Sitze wird die Zahl der erfolgreichen Einzelbewerber (Wahlkreisbewerber:innen) abgezogen.

 

Schritt 2

Die in der Oberverteilung für die Parteien ermittelten Sitze werden nun auf die Landeslisten der Parteien verteilt. Für die Verteilung maßgeblich ist die in den einzelnen Bundesländern insgesamt erreichte Zahl der Zweitstimmen.

Je höher die absolute Zahl der Zweitstimmen in einem Bundesland, desto mehr Sitze erhält eine Partei über die Landesliste des betreffenden Bundeslandes.

 

Schritt 3

Auf die nach Zweitstimmen errechneten Sitze werden die in den Wahlkreisen gewonnenen Mandate angerechnet.

Um ein Wahlkreismandat zu gewinnen, muss eine Partei im betreffenden Wahlkreis die meisten Erststimmen erreicht haben. Außerdem muss der Sitz durch das Zweitstimmenergebnis der Partei gedeckt sein.

Um zu bestimmen, welche Wahlkreisbewerberinnen und -bewerber in den Bundestag einziehen, werden in jedem Bundesland die siegreichen Wahlkreisbewerberinnen und -bewerber einer Partei gemäß ihres Erststimmenanteils in absteigender Reihenfolge sortiert.

Sitze, die nach der Vergabe an die erfolgreichen Kandidierenden noch verbleiben, werden über die Landesliste der jeweiligen Partei vergeben.

 

Grundsätzlich nehmen Parteien, die weniger als 5 % der Zweitstimmen erhalten haben, nicht an der Sitzverteilung teil (Sperrklausel). Allerdings hat das Bundesverfassungsgericht mit Urteil vom 30.07.2024 entschieden, dass die 5 %-Sperrklausel in § 4 Absatz 2 Satz 2 Nummer 2 Bundeswahlgesetz gegen Artikel 21 Absatz 1 und Artikel 38 Absatz 1 Satz 1 Grundgesetz verstößt. Bis zu einer Neuregelung gilt die Sperrklausel mit der Maßgabe fort, dass bei der Sitzverteilung Parteien mit weniger als 5 % der Zweitstimmen nur dann nicht berücksichtigt werden, wenn ihre Bewerbenden in weniger als drei Wahlkreisen die meisten Erststimmen auf sich vereinigt haben. Sobald also eine Partei Direktmandate in drei Wahlkreisen erhält, kann sie in den Bundestag einziehen.